Meine Mitgliedschaft
Hallo Christiane,
sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Drei-Groschen-Roman ist Eifersucht und verschmähte Liebe der Stoff, der die Handlung bestimmt! Auf ein solches Niveau wird sich der autonome Leser in diesem Fall sicher nicht begeben wollen.
Mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2016, hier eingegangen am 02. November 2016, hat mir der Vorstand des ACD e.V., unterzeichnet von
Christiane Raßmanns-Püth (1.Vorsitzende)
Dr. Thorsten Stojanik (2. Vorsitzender)
Christiane Oversohl (Kassenwartin),
mitgeteilt, dass der Vorstand einstimmig beschlossen habe, mich aus dem ACD e.V. auszuschließen. Mir wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2016 gesetzt.
Eine derart kurze Frist, verbunden mit der Verletzung des Anhörungsrechtes und der Begründungspflicht, stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
Das Schreiben des ACD ist rechtswidrig, weil eine Stellungnahme vor der Entscheidung über den Ausschluss eingeholt werden muss.
Eine derartige Vorgehensweise ermöglicht es dem Gremium nämlich erst dann, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Ein solches Vorgehen entspricht dann wohl auch eher demokratischen als machtpolitischen Zielen.
Ich war schon sehr erstaunt darüber, wie wenig professionell der Vorstand an meinen Ausschluss herangegangen ist.
Der Vorstand hat es wohl ziemlich eilig gehabt und seine ganz persönliche Sichtweise zum Maßstab der Ermittlungsarbeit gemacht. Damit hat nach meinem Verständnis der Vorstand gegen seine Pflicht zur objektiven Ermittlung des Sachverhaltes verstoßen, obwohl gerade dem Vorstand bei der Durchführung eines Ausschlussverfahrens schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes wichtige Aufgaben zufallen.
Mit Blick auf die Beweisführung in diesem Verfahren gebe ich zu bedenken, dass es das Ziel eines Beweisverfahrens ist, die Grundlage für eine Entscheidung herzustellen. Deshalb empfinde ich das Vorgehen des Vorstandes als besonders skandalös, zumal es - jegliche persönliche Würde missachtend - geeignet ist, völlig unbelegt Stimmung zu machen.
Die vom Vorstand des ACD gewählte Vorgehensweise macht deutlich, dass der Vorstand sein Urteil bereits gefällt hatte, ohne meine Stellungnahme überhaupt abzuwarten.
Andererseits zeigt die Vorgehensweise mehr als deutlich, dass im vorliegenden Sachverhalt eine qualifizierte und allumfassende Aufklärung für alle Seiten von großer Bedeutung ist. Die Fairness verlangt es auch, dass fehlerhaftes Verhalten des Vorstandes alsbald korrigiert wird. Der von fehlerhafter Vorgehensweise belastete Mensch muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ein fairer Umgang hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens eingehalten wird.
Ein demokratisch geführtes Ausschlussverfahren schreibt dem Vorstand darüber hinaus eine Regel vor, wie zu verfahren ist. Aufklärung verfolgt den Zweck, den Verdacht eines Unwertverhaltens eindeutig nachzuweisen. Das setzt an erster Stelle voraus, die den Verdacht tragenden Tatsachen zu ermitteln und schriftlich darzulegen.
Gerade die transparente und qualifizierte Erhebung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat für die zu treffende Entscheidung eine zentrale Bedeutung. Durch den Beweis soll doch der Nachweis einer Tatsache erbracht werden, der den Vereinsausschluss rechtfertigt.
Dabei kann nur ausgehend von Tatsachen der Schluss auf Streit- oder Unfrieden auslösendes Verhalten gezogen werden. Bloße Verdächtigungen, Vermutungen, Erwartungen, Annahmen und Werturteile sind regelmäßig keine Tatsachen und scheiden als Beweismittel aus.
Die Vermutung, „Mit Ihrem Verhalten schaden Sie dem Verein und der Rasse Alpenhütehund“ ist keine Tatsache, die zur Entscheidungsgrundlage benutzt werden darf.
Das Vereinsrecht verlangt vom Vereinsvorstand, durch Beweise den Nachweis der Richtigkeit von Tatsachen zu erbringen. Der Erforschung dieser Wahrheit dienen die Beweismittel. Durch sie lässt sich im Wege der Beweiswürdigung die Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen erlangen. Gerade die Belastungstatsachen ermöglichen dem Vereinsvorstand erst zweifelsfrei, die feste Überzeugung von der Richtigkeit eines Sachverhaltes zu gewinnen.
Dem Vereinsmitglied gewährt der § 6 der Satzung dagegen bedeutsame Schutzrechte, die insbesondere einer einseitigen Betrachtungsweise durch den Vereinsvorstand entgegenwirken und eine übereilte, sachwidrige Entscheidung verhindern soll.
Das Schreiben vom 24.11.2016 lässt zunächst nicht erkennen, worin das Streit und Unfrieden auslösende Verhalten begründet liegt. Wenn schon Frau Raßmanns-Püth, die in dieser Sache wohl eher Beteiligte ist, also hier auch noch als erste unterschrieben hat, wird mehr als fraglich, ob die Aufklärung tatsächlich im Vordergrund stand. Schon die Diktion zu Beginn des Schreibens gibt einen deutlichen Hinweis auf die Voreingenommenheit und Ungenauigkeit der Auseinandersetzung.
Lenin hat einmal gesagt: „Man muss nur oft genug die Unwahrheit sagen, dann wird sie schon geglaubt“.
Im Ergebnis würde mir erst eine exakte Aufzählung der mir vorgeworfenen Verhaltensweisen ermöglichen, mich sachgerecht mit den Vorwürfen des ACD auseinander zu setzen.
Würde man den mageren Ausführungen des Vereinsvorstandes folgen wollen, bedeutete dies die Aufgabe aller Grundsätze einer ordentlichen Beweiswürdigung. Aus dem Schreiben vom 24.10.2016 lässt sich nicht einmal ansatzweise ein Ausschlussgrund ableiten. Das ist besonders verwerflich.
Anders als vom Vorstand vermutet, bin ich an einer Kommunikation sehr interessiert. Ich brenne geradezu auf Antworten.
Dem Vorwurf, durch mein Verhalten „Streit und Unfrieden“ ausgelöst zu haben, widerspreche ich ausdrücklich. Zum einen bin ich der Auffassung, dass nur eine kritische Auseinandersetzung mit der Gegenwart die Zukunft sichert und glaube an die Worte des Altbundeskanzlers Helmut Schmidt, der einmal gesagt hat: „Wer Kritik übel nimmt, hat etwas zu verbergen“.
Andererseits wissen wir von Marie von Ebner-Eschenbach: „Wer nichts weiß, muss alles glauben.“ So bin ich natürlich nicht bereit, mich für das Verhalten anderer als Sündenbock zur Verfügung zu stellen.
Ich habe lediglich auf der Suche nach Antworten und der Forschung nach einem Stammbaum die Informationen aufgesammelt, die am Wegesrand lagen. Heute weiß ich, dass es noch einiges einzusammeln gilt.
Mit der Darstellung meiner Recherchen habe ich nach meiner Auffassung, anders als vorgeworfen, die Vereinsinteressen in den Mittelpunkt gestellt. Heute halte es für nicht mehr ausgeschlossen, dass sich lediglich die mit dem Drehbuch des Vereins befassten Mitglieder durch meine Ergebnisse in besonderem Maße in ihrem Frieden gestört fühlen.
Tatsächlich habe ich mich aus Sorge
· um die im Rahmen der Vereinsarbeit haftenden Vorstandsmitglieder und,
· weil der Züchter für die Zusicherung von Eigenschaften beim Verkauf der Welpen haftet,
· um den Tierschutz,
entschieden, meine Informationen zur Diskussion zu stellen.
Ich bin wohl eher nicht verantwortlich:
Die Auswirkungen des Deckaktes, den Christiane Raßmanns-Püth in ihrer Stellungnahme als Folge frühkindlicher Naivität beschreibt, gewinnt aber spätestens mit dem Zeitungsartikel „Trixi eine wertvolle Hundedame“ und der enormen wertsteigernden Tendenz einer aus dem Tierheim stammenden Trixi enorm an Bedeutung. In dieses Bild passt dann auch die Gründung des Deutschen Clubs für Stockhaarige Bergamasker Hirtenhunde e.V., einer angeblich seltenen Rasse, vom 15.02.1990. Die spätere Umbenennung nach der Vereinsauflösung der Stockhaarigen Bergamasker Hirtenhunde in den angeblich unmittelbar vom Phönizischen Schäferhund abstammenden Alpenhütehund werfen Fragen über Fragen auf und bieten Anlass, über das Motiv der handelnden Personen nachzusinnen.
Sollte sich hinter dieser Vorgehensweise allerdings eine wertsteigernde Täuschungshandlung verbergen, könnte mit jeder Vermögensverfügung eine Betrugshandlung vorliegen. Hier sollte man wohl den Profis von der Staatsanwaltschaft die Aufklärung überlassen. Sie hätten auch, anders als Privatpersonen, die Vorstandsmitglieder des Vereins der Stockhaarigen Bergamasker Hirtenhunde hinsichtlich einer Gewinnabsicht zu befragen.
Für den als gemeinnützig anerkannten Verein entstünde auch eine steuerrechtliche Bewertung, die mir besonders schwer im Magen liegt.
Ich bin mir also ziemlich sicher, dass am Ende nur eine transparente und sachgerechte Aufklärung unserem Verein hilft, das Schiff aus stürmischer See in ruhiges Gewässer zu steuern. Ob sich dann möglicherweise andere Mitglieder als der Entdecker verantworten müssen, ist die zweite Seite der Medaille.
Da das Schreiben vom 24.10.2016 rechtswidrig ist und den Vorgaben des § 6 der Satzung sowie dem Vereinsrecht widerspricht, mangelt es inhaltlich bereits an den materiellen Voraussetzungen für Ausschlussfahren. Somit ist das Schreiben vom 24.10.2016 gegenstandslos.
Ferner erbitte ich die Abschrift eines Sitzungsprotokolls, aus dem ich entnehmen kann, wann die in Rede stehende Sitzung stattgefunden hat und an welchem Ort mit welchen Teilnehmern.
Zur Wahrung meiner Interessen würde ich im Falle meines Ausschlusses unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil ich für die durch meine Ergebnisse entstandenen Diskussionen nur der Überbringer der Nachricht, aber nicht deren Auslöser bin.
Im Lehrbuch von Büring zu Tatrekonstruktion liest man:
„Eine Behauptung, an der nie ein Zweifel genagt hat, kann nicht als gesichert angesehen werden“.
Anstelle eines Ausschlussverfahrens hätte ich mir Transparenz und lückenlose Aufklärung seitens des Vorstandes gewünscht. Immerhin: Der Geist ist aus der Flasche, und man wird sehen, welchen Weg er nimmt.
Ich bitte Sie, das Schreiben vom 24.10.2016 für gegenstandslos zu erklären und mich unverzüglich in die Auflistung der Zuchtstätten wieder aufzunehmen.
Als letzten Termin für Ihre Reaktion habe ich mir den 06. Dezember 2016 notiert.
Mit freundlichen Grüßen